b) In einem Grundsatzentscheid vom 6. Mai 1988 (KRKE FR 1988 VI. A Nr. 7) gelangte die Kantonale Steuerrekurskommission zum Schluss, dass weder die blosse Begründung noch die Abtretung eines Kaufsrechts an einem Grundstück eine Veräusserung im Sinne von Art. 2 EGEGG darstelle. Wesentlich sei in beiden Fällen, dass der Kaufvertrag erst mit der Erklärung des Berechtigten, sein Kaufsrecht ausüben zu wollen, perfekt werde. Vor der Ausübung des Gestaltungsrechts bleibe das Eigentum unverändert. Das Kaufsrecht sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein durch die Gestaltungserklärung des Berechtigten bedingter Kaufvertrag.