Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Willens, weitgehend den Ist-Zustand aufrechtzuerhalten, blieb daher - wie der Steuergerichtshof wiederholt festgestellt hat (vgl. z.B. FZR 2007, 125 Erw. 1b) - die frühere Rechtsprechung zu Art. 2 EGEGG grundsätzlich von Bedeutung. 2. a) Als Veräusserung gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 KVStG allgemein jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung werden verschiedene Rechtsgeschäfte ausdrücklich einer Veräusserung gleichgesetzt. Die Einräumung oder Abtretung eines Kaufsrechts wird darin jedoch nicht erwähnt.