b) Bis Ende 1993 sah Art. 2 des Einführungsgesetzes vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGEGG) vor, dass der Kanton bei Veräusserungsgeschäften, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge hatten, einen Ausgleichsbetrag von 4 % des Veräusserungspreises erhob. Zudem wurde in der Bestimmung ausdrücklich präzisiert, dass "mangels eines Verkaufspreises" der Verkehrswert der veräusserten Sache als Berechnungsgrundlage gelte. Der Ausgleichsbetrag wurde durch den Veräusserer geschuldet. Diese gesetzliche Regelung hatte sich in der Praxis als sehr lückenhaft erwiesen.