In seinen Gegenbemerkungen vom 15. Dezember 2010 hält der Beschwerdeführer ebenfalls an seinem Standpunkt fest. Er weist insbesondere noch darauf hin, dass die Anwendbarkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung der Kantonalen Steuerrekurskommission vom Verwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es würde somit gegen Treu und Glauben verstossen, wenn nun die Rechtsprechung innert derart kurzer zeit geändert werden sollte. Dies gelte umso mehr, als es keine ernsthaften und sachlichen Gründe für eine solche Änderung gebe. In Frage käme also höchstens eine Anpassung durch eine Gesetzesänderung.