(z.B. Handänderungssteuern, Liegenschaftssteuern, Liegenschaftsgewinnsteuern). Es sei nicht einzusehen, weshalb hier unter Umständen ein "alter" Wert als Berechnungsgrundlage dienen soll. Dies würde eine Ungleichbehandlung gegenüber den Steuerpflichtigen darstellen, welche Liegenschaftsübertragungen in gebräuchlicher Form vornehmen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid vom 6. Mai 1988 halte einer erneuten Prüfung nicht stand, sodass diese Rechtsprechung zu ändern sei.