In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 schliesst der Grundbuchverwalter auf Abweisung. Er hält an der Begründung des angefochtenen Entscheides fest und betont nochmals, dass der Gesetzgeber den zeitlichen Anknüpfungspunkt im Sonderfall der Liegenschaftsübertragung mittels eines übertragbaren Kaufsrechts nicht geregelt habe. Da sich die Abwicklung einer solchen Liegenschaftsübertragung über mehr als 10 Jahre erstrecken könne, sei es auch möglich, dass sich der Verkehrswert zwischen der Begründung des Kaufsrechts und der Ausübung verändere. In Bezug auf die rechtlichen Wirkungen sei der Begründungsvertrag gegenüber der Eigentumsübertragung von wesentlich geringerer Tragweite.