Ebenso wenig bestehe die behauptete Gesetzeslücke, da sich das 1993 erlassene Gesetz auf die alte Rechtsprechung abgestützt habe. Dass der Gesetzgeber dabei mit einem qualifizierten Schweigen auf eine gesetzliche Sonderbehandlung verzichtet habe, werde auch dadurch bestätigt, dass im Handänderungssteuergesetz die Abtretung in Art 4 und 11 lit. d ausführlich geregelt worden sei. Der mit Verfügung vom 24. August 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'000 Franken wurde fristgemäss bezahlt.