Er hält am bereits in seiner Einsprache geltend gemachten Standpunkt fest und legt weitgehend die gleichlautende Rechtsschrift vor. Ergänzend fügt er insbesondere noch bei, dass der Steuergerichtshof die von ihm angerufene frühere Rechtsprechung der Kantonalen Rekurskommission in FZR 2007, 127 ff. bestätigt habe. Da das neue Gesetz keine besondere Bestimmung betreffend die Abtretung von Kaufsrechten enthalte, könne hier die Abtretung mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteuert werden. Ebenso wenig bestehe die behauptete Gesetzeslücke, da sich das 1993 erlassene Gesetz auf die alte Rechtsprechung abgestützt habe.