{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-110_2011-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_110_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_110", "Checksum": "b5ca5be6171fbc99f82b925a2db02355"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 04.11.2011 604 2010 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:28", "Checksum": "c3e8aa5ad5114a54985466f1e3784a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nEntspricht der vereinbarte Preis offensichtlich nicht dem Verkehrswert, so ist die Steuer\ngemäss dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 KVStG auf der Grundlage des Verkehrswerts zu\nberechnen. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. die Botschaft Nr. 111 zum\nGesetzesentwurf über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes,\nTGR 1993, S. 1570 ff., 1574 sowie die diskussionslose Annahme der Bestimmung\nanlässlich der Beratungen, TGR 1993, S. 2067 ff.) ergibt sich jedoch, dass der\nGesetzgeber - trotz des geänderten Wortlautes - die bis anhin geltende Berechnungsgrundlage von Art. 2 Abs. 1 EGEGG übernehmen wollte. Dies wurde in der Botschaft ausdrücklich betont. Ergänzend wurde präzisiert, die Steuer werde auf der Grundlage des\nVerkehrswertes berechnet, wenn kein Preis vereinbart worden sei (z.B. bei einer\nSchenkung). Dies stimmt mit der früheren Rechtsprechung zu dieser Frage überein.\nDanach ist der Gesetzgeber für das alte Recht davon ausgegangen, dass der vereinbarte\nVerkaufspreis grundsätzlich dem zu besteuernden Verkehrswert entspricht, sofern keine\n(allenfalls gemischte) gemischte Schenkung vorliegt (vgl. z.B. KRKE FR 1978-1986 VI. A\nNr. 4 sowie 1988 VI. A Nr. 4) . Insofern ist also anzunehmen, dass der Gesetzgeber -\ntrotz des Wortlautes von Art. 8 Abs. 1 KVStG - nach wie vor nicht systematisch einen\nobjektivierten Verkehrswert besteuern wollte, sofern dieser klarerweise höher als der\nvereinbarte Kaufpreis sein sollte. Sonst wären die Parlamentarier mit dem Hinweis auf die\nunveränderte Berechnungsgrundlage in der Botschaft zum Gesetzesentwurf geradezu\nirregeführt worden. Dementsprechend erscheint es zu kategorisch, wenn in einem\nunveröffentlichten Urteil vom 6. Juli 2007 (4F 2006 140) nur auf den \"klaren Wortlaut\"\ndieser Bestimmung abgestellt worden ist. Vielmehr muss nebst dem höheren\n-9-\n\nVerkehrswert noch eine der besonderen Situationen, vorliegen, von denen der\nGesetzgeber beim Erlass der Bestimmung implizit ausgegangen ist.\n\nIm Übrigen versteht sich hingegen von selbst, dass eine offensichtliche Differenz\nzwischen dem Verkehrswert und dem Kauf(rechts)preis ein wichtiges Indiz für das\nVorliegen einer solchen besonderen Situation (gemischte Schenkung oder allenfalls\nverdeckte sonstige Gegenleistungen) darstellen kann.\n\nb) Wie der Steuergerichtshof wiederholt - wenn auch in anderem Zusammenhang -\nfestgestellt hat, entspricht der steuerlich massgebende Verkehrswert einer Liegenschaft\ndem (aktuellen) Marktwert. Dabei kann von einem rechtsgeschäftlich zustande\ngekommenen Preis abgewichen werden, wenn er nicht das Ergebnis des freien Marktes\nist. Diesfalls gelangt, soweit möglich, die Vergleichsmethode zur Anwendung (vgl.\ninsbesondere das Urteil vom 28. Mai 1999, FZR 1999, 155 ff.).\n\nIm vorliegenden Fall lässt sich kaum bestreiten, dass der Gesamtpreis von\n6'200'000 Franken, wie er am 4. Juni 2009 bei der Abtretung des Kaufsrechts festgelegt\nworden ist, ein gewichtiges Indiz für den damaligen Verkehrswert der übertragenen\nLiegenschaften darstellt. Insofern erscheint der vorgängig für das Kaufsrecht vereinbarte\nPreis von 4'091'304 Franken erstaunlich tief. Dies gilt umso mehr, als der\nKaufrechtsvertrag vom 25. März 2006 und die verschiedenen späteren Zusätze ein\nGanzes bilden, wobei erst am 7. April 2009, d.h. knapp zwei Monate vor der Abtretung\ndes Kaufsrechts, auf aktualisierten Grundlagen eine \"Neue Bezeichnung des\nKaufsrechtsobjektes (Art. ggg und Art. hhh von E.________)\" und weitere wesentliche\nVertragsanpassungen vorgenommen wurden. Somit drängt sich doch die Frage auf, ob\nder Beschwerdeführer bei der Einräumung des Kaufsrechts den Marktwert wirklich bloss\nzu tief eingeschätzt hat. Dies wäre gegebenenfalls aufgrund der geltenden Regelung\nsteuerlich hinzunehmen. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn der dermassen tiefe Preis nicht\nim freien Markt, sondern aufgrund anderweitiger Geschäftsbeziehungen mit dem\nKaufsberechtigten oder Nahestehenden (z.B. Kompensation mit Gegengeschäften, usw.)\noder im Rahmen einer gemischten Schenkung zustande gekommen wäre. Als weiteres\nIndiz dafür erscheint - nebst dem eklatanten Preisunterschied - die Tatsache, dass das\nKaufsrecht zwecks Sicherstellung von gewährten Geschäftskrediten eingeräumt worden\nist. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beteiligten möglicherweise nahestehende\nPersonen sind und es stellt sich dementsprechend die Frage, ob z. B. ein allenfalls zu\ngünstiger Preis im Rahmen anderweitiger Geschäfte kompensiert worden ist. Diesfalls\nwäre in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 KVStG der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage\nheranzuziehen.\n\nDie Vorinstanz hat diese Aspekte, welche im Lichte von Art. Art. 8 Abs. 1 KVStG einer\nnäheren Überprüfung bedürfen, nicht abgeklärt, da sie von einem falschen rechtlichen\nKonzept ausgegangen ist. Dabei hätten weitere Preisvergleiche und Befragungen wohl\nmehr Aufschluss geben können. Umgekehrt vermögen die vom Beschwerdeführer\nvorgebrachten Rechtfertigungen für die Preisdifferenz nicht ohne Weiters zu überzeugen.\nDies gilt insbesondere für den Hinweis auf die Erschliessungskosten. In der Tat ist ja\nauch im Abtretungsvertrag vom 4. Juni 2009 weiterhin von unerschlossenem Bauland die\nRede, wobei I.________ insbesondere die Pflicht übernommen hat, die Erschliessung\nunter Berücksichtigung des Erschliessungsvertrages zwischen der Gemeinde E.________\nund A.________ zu übernehmen. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die\nAngelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (Vorliegen einer der vom Gesetzgeber\nvorausgesetzten besonderen Situationen? Effektiver Verkehrswert der übertragenen\n- 10 -\n\n"}