{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-110_2011-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_110_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_110", "Checksum": "b5ca5be6171fbc99f82b925a2db02355"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 04.11.2011 604 2010 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:28", "Checksum": "c3e8aa5ad5114a54985466f1e3784a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\n b) In einem Grundsatzentscheid vom 6. Mai 1988 (KRKE FR 1988 VI. A Nr. 7)\ngelangte die Kantonale Steuerrekurskommission zum Schluss, dass weder die blosse\nBegründung noch die Abtretung eines Kaufsrechts an einem Grundstück eine\nVeräusserung im Sinne von Art. 2 EGEGG darstelle. Wesentlich sei in beiden Fällen, dass\nder Kaufvertrag erst mit der Erklärung des Berechtigten, sein Kaufsrecht ausüben zu\nwollen, perfekt werde. Vor der Ausübung des Gestaltungsrechts bleibe das Eigentum\nunverändert. Das Kaufsrecht sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein durch\ndie Gestaltungserklärung des Berechtigten bedingter Kaufvertrag. Der Kaufrechtsvertrag\nbegründe lediglich eine Anwartschaft des Berechtigten, deren Verwirklichung zwar von\nseinem Willen abhänge, aber noch ungewiss sei. Wenn der Berechtigte die Ausübungsfrist unbenützt verstreichen lasse, so bleibe die ursprüngliche Rechtslage bestehen und\nes komme zu keiner Verschiebung des Eigentums. Obwohl der Berechtigte durch die\nAbtretung seines Kaufsrechts wie ein rechtlicher Eigentümer zu seinem Nutzen über die\nLiegenschaft verfügen könne, handle es sich jedoch nicht um eine wirtschaftliche\nÜbertragung, welche einer Veräusserung gleichzusetzen sei. Auch im Falle der Abtretung\neines Kaufsrechts sei die Veräusserung der Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung\nerst verwirklicht, wenn das (abgetretene) Kaufsrecht ausgeübt werde.\n\nDementsprechend konnte im streitigen Fall der Ausgleichsbetrag vom Berechtigten, der\nsein Kaufsrecht abgetreten hatte, nicht erhoben werden. Steuerpflichtig war einzig der\nVeräusserer der Liegenschaft, und zwar aufgrund der Ausübung des Kaufsrechts. Dabei\nverwarf die Steuerrekurskommission den Standpunkt des Grundbuchverwalters, dass\nbeim Veräusserer auch noch der Preis zu besteuern sei, den der Liegenschaftserwerber\neinem Dritten für die Abtretung des Kaufsrechts bezahlt hatte. Dies gelte selbst dann,\nwenn der zusätzlich zum Verkaufspreis entrichtete Preis für die Abtretung des\nKaufsrechts den wirklichen Wert der veräusserten Liegenschaft zum Vorschein kommen\nlasse. Der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft komme als Berechnungsgrundlage\nnur in Frage, falls kein Verkaufspreis gegeben sei oder eine gemischte Schenkung\nvorliege. Beides treffe jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu. Im Übrigen sei\ndie Situation mit jener eines sofortigen Weiterverkaufs vergleichbar. Diesfalls werde der\nAusgleichsbetrag auch nur beim ersten Veräusserer und auf der Grundlage des\nVerkaufspreises erhoben; der vom Zweiterwerber bezahlte höhere Preis bleibe\nunberücksichtigt. Dem wäre im zu beurteilenden Fall auch so gewesen, wenn der\nBerechtigte zunächst sein Kaufsrecht ausgeübt und die Liegenschaft erst danach\nweiterveräussert hätte. Vorzubehalten seien immerhin die Fälle einer Steuerumgehung.\n-8-\n\nDabei könne jedoch die Begründung und Abtretung eines Kaufsrechts, abgesehen von\nbesonderen Umständen, nicht als ungewöhnliches Vorgehen betrachtet werden.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anlass, von dieser\nRechtsprechung abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als das veröffentlichte Urteil der\nSteuerrekurskommission bei der Ausarbeitung des Entwurfs und beim Erlass des neuen\nGesetzes im Jahr 1993 zur Genüge bekannt war. Nichtsdestoweniger hat der\nGesetzgeber davon abgesehen, die Besteuerung des Kaufsrechts (Begründung, Abtretung\nund Ausübung) speziell zu regeln. Insofern liegt geradezu ein qualifiziertes Schweigen\nvor.\n\nUnter diesen Umständen kann auch von einer zu füllenden - ob echten oder unechten -\nLücke keine Rede sein. Abgesehen davon kann es angesichts der grossen Bedeutung des\nLegalitätsprinzips im Abgaberecht nicht angehen, auf dem Wege der richterlichen\nLückenfüllung neue oder erhöhte steuerliche Belastungen einzuführen. Somit vermag die\nVorinstanz mit ihrem Antrag, die Berechnungsgrundlage der Steuer bei Ausübung eines\nabgetretenen Kaufsrechts neu ohne Weiteres und in allen Fällen auch auf den Preis für\ndie Abtretung des Kaufsrechts auszudehnen, nicht durchzudringen. Ein solche\nBesteuerung käme nur in Frage, falls die Auslegung der anwendbaren\nGesetzesbestimmungen zu diesem Ergebnis führen sollte.\n\n3. a) Im vorliegenden Fall ist also aufgrund der dargelegten Rechtslage davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer nur für seinen Liegenschaftsverkauf, welcher mit\nder Ausübung des Kaufsrechts vollzogen worden ist, besteuert wird. Dabei ist\ngrundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung, welche ja gemäss\nArt. 3 KVStG das steuerpflichtige Geschäft darstellt, abzustellen. Beim Kaufsrecht kommt\njedoch noch die Besonderheit dazu, dass zwischen der Einräumung und der Ausübung\ndes Rechts ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstreichen kann.\n\n"}