{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-110_2011-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_110_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_110", "Checksum": "b5ca5be6171fbc99f82b925a2db02355"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 04.11.2011 604 2010 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:28", "Checksum": "c3e8aa5ad5114a54985466f1e3784a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nIn seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 schliesst der Grundbuchverwalter auf\nAbweisung. Er hält an der Begründung des angefochtenen Entscheides fest und betont\nnochmals, dass der Gesetzgeber den zeitlichen Anknüpfungspunkt im Sonderfall der\nLiegenschaftsübertragung mittels eines übertragbaren Kaufsrechts nicht geregelt habe.\nDa sich die Abwicklung einer solchen Liegenschaftsübertragung über mehr als 10 Jahre\nerstrecken könne, sei es auch möglich, dass sich der Verkehrswert zwischen der\nBegründung des Kaufsrechts und der Ausübung verändere. In Bezug auf die rechtlichen\nWirkungen sei der Begründungsvertrag gegenüber der Eigentumsübertragung von\nwesentlich geringerer Tragweite. Letztere sei gemäss Art. 656 ZGB in der Regel\nkonstitutiv und habe insbesondere auch fiskalische Konsequenzen in mehrfacher Hinsicht\n-6-\n\n(z.B. Handänderungssteuern, Liegenschaftssteuern, Liegenschaftsgewinnsteuern). Es sei\nnicht einzusehen, weshalb hier unter Umständen ein \"alter\" Wert als\nBerechnungsgrundlage dienen soll. Dies würde eine Ungleichbehandlung gegenüber den\nSteuerpflichtigen darstellen, welche Liegenschaftsübertragungen in gebräuchlicher Form\nvornehmen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid vom 6. Mai 1988 halte\neiner erneuten Prüfung nicht stand, sodass diese Rechtsprechung zu ändern sei.\n\nIn seinen Gegenbemerkungen vom 15. Dezember 2010 hält der Beschwerdeführer\nebenfalls an seinem Standpunkt fest. Er weist insbesondere noch darauf hin, dass die\nAnwendbarkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung der Kantonalen Steuerrekurskommission vom Verwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es würde somit gegen Treu\nund Glauben verstossen, wenn nun die Rechtsprechung innert derart kurzer zeit geändert\nwerden sollte. Dies gelte umso mehr, als es keine ernsthaften und sachlichen Gründe für\neine solche Änderung gebe. In Frage käme also höchstens eine Anpassung durch eine\nGesetzesänderung. Im Übrigen könne die fehlende gesetzliche Grundlage nicht auf dem\nWeg einer Lückenfüllung nachgebessert werden. Es liege weder eine echte noch eine\nsogenannte unechte Lücke vor.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. a) Gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 28. September 1993 über die Steuer zum\nAusgleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG; SGF 635.6.1) erhebt der Staat\neine Steuer, die dazu bestimmt ist, die Verminderung des Kulturlandes auszugleichen.\nArt. 2 KVStG sieht vor, dass der Ertrag der Steuer dem Fonds für Bodenverbesserungen\nüberwiesen wird, dessen Verwendung sich nach den Artikeln 188 bis 192 des Gesetzes\nvom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen richtet. Die Steuer wird bei der\nVeräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes\nzur Folge hat. Wurde das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem\nKulturland entzogen, so wird die Steuer bei der Veräusserung erhoben, soweit sie nicht\nbereits vorher erhoben wurde (Art. 3 Abs. 1 und 2 KVStG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 KVStG\nwird die Steuer vom Veräusserer geschuldet. Art. 8 KVStG sieht als Berechnungsgrundlage den Veräusserungspreis des Grundstücks vor, präzisiert jedoch: \"Wurde kein\nPreis vereinbart oder entspricht dieser offensichtlich nicht dem Verkehrswert des\nGrundstücks, so wird die Steuer auf der Grundlage des Verkehrswertes berechnet.\"\n(Abs.1). Ist das Grundstück bei der Veräusserung bereits erschlossen oder bebaut, so\nwerden die vom Veräusserer bezahlten Detailerschliessungskosten und die Baukosten\nvom Preis bzw. vom Verkehrswert des Grundstücks abgezogen (Abs. 2). Der Steuersatz\nbeträgt 4 % (Art. 9 KVStG).\n\nb) Bis Ende 1993 sah Art. 2 des Einführungsgesetzes vom 25. November 1952 zum\nBundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGEGG) vor, dass der\nKanton bei Veräusserungsgeschäften, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge\nhatten, einen Ausgleichsbetrag von 4 % des Veräusserungspreises erhob. Zudem wurde\nin der Bestimmung ausdrücklich präzisiert, dass \"mangels eines Verkaufspreises\" der\nVerkehrswert der veräusserten Sache als Berechnungsgrundlage gelte. Der\nAusgleichsbetrag wurde durch den Veräusserer geschuldet. Diese gesetzliche Regelung\nhatte sich in der Praxis als sehr lückenhaft erwiesen. Zudem führte sie - wie die\nKantonale Steuerrekurskommission wiederholt betont hat - nicht selten zu stossenden\nErgebnissen (vgl. etwa KRKE FR 1989 VI. A Nr. 8 Erw. 1).\n-7-\n\nMit dem Ersatz dieser einzigen Bestimmung des EGEGG durch das 51 Artikel umfassende\nneue Gesetz vom 28. September 1993 wurden hauptsächlich formale Anpassungen\nvorgenommen. Unverändert blieben insbesondere die Definition der steuerpflichtigen\nGeschäfte und der Steuersatz (vgl. die Botschaft Nr. 111 zum Gesetzesentwurf über die\nSteuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes, TGR 1993, S. 1570 ff. sowie\ndie diesbezüglichen Beratungen, TGR 1993, S. 1821 ff.). Angesichts des erklärten\ngesetzgeberischen Willens, weitgehend den Ist-Zustand aufrechtzuerhalten, blieb daher -\nwie der Steuergerichtshof wiederholt festgestellt hat (vgl. z.B. FZR 2007, 125 Erw. 1b) -\ndie frühere Rechtsprechung zu Art. 2 EGEGG grundsätzlich von Bedeutung.\n\n2. a) Als Veräusserung gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 KVStG allgemein jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem\nGrundstück überträgt. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung werden verschiedene Rechtsgeschäfte ausdrücklich einer Veräusserung gleichgesetzt. Die Einräumung oder Abtretung\neines Kaufsrechts wird darin jedoch nicht erwähnt.\n\n"}