{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-110_2011-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_110_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_110", "Checksum": "b5ca5be6171fbc99f82b925a2db02355"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 04.11.2011 604 2010 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:28", "Checksum": "c3e8aa5ad5114a54985466f1e3784a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nZur Begründung legte er insbesondere dar, es gehe vorliegend um die Grundsatzfrage,\nob die Veranlagung auf der Grundlage des Kaufpreises, welcher im Kaufsrechtsvertrag\nvereinbart werde, festzusetzen sei, oder ob zu diesem Preis noch jener für die Abtretung\ndes Kaufsrechts dazuzurechnen sei. Aus Art. 8 KVStG sei zu schliessen, dass der\nGesetzgeber letztlich den Verkehrwert des Grundstücks besteuern wolle. Dabei sei davon\nauszugehen, dass der Normalfall eines Kaufes oder einer anderen Veräusserung geregelt\nwerde, bei welchem der Zeitpunkt der Verurkundung und die Abgabe im Grundbuch\nregelmässig nahe beieinander lägen. Im Kanton Freiburg liege zwischen diesen beiden\nZeitpunkten in der Regel ein Intervall von weniger als einem Monat, da die Notare von\nGesetzes wegen (Art. 75 NotG) die Verpflichtung hätten, die Urkunden innert 30 Tagen\nnach der Verurkundung beim Grundbuchamt einzureichen. Die Frage einer Veränderung\ndes Verkehrswertes sei somit für den Normalfall nicht von Bedeutung. Unter Vorbehalt\nausserordentlicher Umstände sei der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung in der Regel identisch mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der\nVerurkundung. Anknüpfungspunkt für die Veranlagung sei also der Zeitpunkt der\nVerurkundung, wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass sich der\nVerkehrswert bis zum Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung nicht verändere. Somit\nentspreche die Veranlagungsgrundlage im Normalfall dem Verkehrswert im Zeitpunkt der\nLiegenschaftsübertragung.\n\nFür die Konstellation, in der ein (abtretbares) Kaufsrecht auf mehrere Jahre abgeschlossen wird, weist der Grundbuchverwalter darauf hin, dass eine Veränderung des\nVerkehrswertes zwischen der Verurkundung und dem Grundbucheintrag ohne Weiteres\nmöglich sei. Wenn nun das Kaufsrecht gegen Entgelt abgetreten werde, so werde für die\nLiegenschaftsübertragung letztlich ein höherer Gesamtkaufpreis bezahlt.\nDementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass die Gesamtheit der\nLeistungen (Kaufsrechtspreis und Abtretungspreis) dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der\nLiegenschaftsübertragung entspreche. Hier stelle sich nun die Frage, ob als Anknüpfungspunkt für den Verkehrswert der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder jener\nder Ausübung des Kaufsrechts massgeblich sei. Da diese Frage im Gesetz nicht explizit\ngeregelt sei, gelte es, die entsprechende Gesetzeslücke zu füllen. Dabei sei anzunehmen,\ndass der Gesetzgeber für die Festsetzung der Veranlagungsgrundlage logischerweise an\nden Verkehrswert im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung angeknüpft hätte. Eine\n-5-\n\nandere Lösung lasse sich sachlich nicht begründen. Sie würde zu einer rechtsungleichen\nund somit ungerechtfertigten Privilegierung einer bestimmten Art von\nLiegenschaftsübertragung führen. Zudem hätte ein Abstellen auf den Zeitpunkt der\nKaufsrechtsvereinbarung in gewissen Fällen zur Folge, dass das Veranlagungsrecht\nbereits verjährt wäre, bevor die Liegenschaftsübertragung erfolge (fünfjährige Frist nach\nAbschluss des steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts gemäss Art. 7 KVStG). Da der\nKaufsrechtsvertrag im Grundbuch nicht vorgemerkt werden müsse, sei auch ohne\nWeiteres denkbar, dass dieser erst mehr als fünf Jahre nach dessen Beurkundung -\nzusammen mit der Ausübungserklärung und allfälligen Abtretungsverträgen - zwecks\neiner Liegenschaftsübertragung beim Grundbuch eingereicht werde. Es könne nicht\nernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der Gesetzgeber solche Fälle von der\nSteuerpflicht habe ausnehmen wollen. Schliesslich sei der angerufene Gerichtsentscheid\ninsofern nicht relevant, als er vor 22 Jahren und noch unter der alten Gesetzgebung, in\nwelcher die erwähnt Verjährungsfrist noch gefehlt habe, ergangen sei.\n\nIm Übrigen bestreitet der Grundbuchverwalter sowohl einen Verstoss gegen den\nGrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) als\nauch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nD. Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte A.________, weiterhin vertreten durch\nFürsprecher und Notar Kurt Schwab, beim Kantonsgericht gegen den\nEinspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und als neue Berechnungsgrundlage den \"Betrag gemäss Kaufsrechtsvertrag\nvom 25. März 2006 inkl. Zusätzen vom 18. April 2006, 21. Dezember 2006 und 7. April\n2009 von Fr. 4'091'304.- sowie die Abzüge von Fr. 305'098.50 zu berücksichtigen\" (unter\nKosten- und Entschädigungsfolge). Er hält am bereits in seiner Einsprache geltend\ngemachten Standpunkt fest und legt weitgehend die gleichlautende Rechtsschrift vor.\nErgänzend fügt er insbesondere noch bei, dass der Steuergerichtshof die von ihm\nangerufene frühere Rechtsprechung der Kantonalen Rekurskommission in FZR 2007,\n127 ff. bestätigt habe. Da das neue Gesetz keine besondere Bestimmung betreffend die\nAbtretung von Kaufsrechten enthalte, könne hier die Abtretung mangels gesetzlicher\nGrundlage nicht besteuert werden. Ebenso wenig bestehe die behauptete Gesetzeslücke,\nda sich das 1993 erlassene Gesetz auf die alte Rechtsprechung abgestützt habe. Dass\nder Gesetzgeber dabei mit einem qualifizierten Schweigen auf eine gesetzliche Sonderbehandlung verzichtet habe, werde auch dadurch bestätigt, dass im\nHandänderungssteuergesetz die Abtretung in Art 4 und 11 lit. d ausführlich geregelt\nworden sei.\n\nDer mit Verfügung vom 24. August 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von\n3'000 Franken wurde fristgemäss bezahlt.\n\n"}