{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-110_2011-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_110_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_110", "Checksum": "b5ca5be6171fbc99f82b925a2db02355"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 04.11.2011 604 2010 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:28", "Checksum": "c3e8aa5ad5114a54985466f1e3784a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nKurz danach, am 4. Juni 2009, trat die B.________ AG das Kaufsrecht an den\nGrundstücken Art. ggg und hhh des Grundbuchs der Gemeinde E.________\n(unerschlossenes Bauland im Halte von insgesamt 10'290 m2) zum Preis von 2'108'696\nFranken an I.________ ab. Dieser Abtretungspreis ergab sich aus dem vereinbarten\nLandpreis von 6'200'000 Franken minus 4'091'304 Franken (Preis für die Ausübung des\nKaufsrechts. Zudem übernahm I.________ die Pflicht, die Erschliessung der\nVertragsobjekte unter Berücksichtigung des am 28. März 2008 zwischen der Gemeinde\nE.________ und A.________ abgeschlossenen Erschliessungsvertrages zu erstellen (in\nvollständiger Entlastung der Abtreterin). Im Weiteren wurde bestimmt, dass die\nAusübungserklärung gegenüber dem Grundeigentümer spätestens 60 Tage nach\nVorliegen des rechtskräftigen Detailbebauungsplanes (bzw. einer früheren\nÜberbauungsmöglichkeit des Grundstücks) abzugeben sei. Schliesslich wurde unter Ziff.\n8 des Vertrages ausdrücklich auf die im Zusatzvertrag vom 7. April 2009 dargelegten\nSteuerfolgen verwiesen.\n\nIn der Folge wurde das Kaufsrecht am 30. September 2009 von I.________ ausgeübt.\nDer entsprechende Grundbucheintrag des Eigentumsübergangs erfolgte am 8. Oktober\n2009.\n\nB. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 erhob das Grundbuchamt des Seebezirks von\nA.________ gestützt auf die am 8. Oktober 2009 eingetragene Ausübung des\nKaufsrechts eine Steuer zum Ausgleich der Verminderung von Kulturland im Betrag von\n235'796.05 Franken (Rechnung Nr. jjj; 4% von 5'894'901.50 Franken [Preis für die\nAusübung des Kaufsrechts plus Abtretungspreis für das Kaufsrecht minus\nErschliessungskosten von 305'098.50 Franken, d.h. 29.65 Franken pro m2]).\n\nC. a) Gegen diese Veranlagung erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher und\nNotar Kurt Schwab, am 18. März 2010 Einsprache mit dem Antrag, der Steuerberechnung den Betrag von 4'091'304 Franken gemäss Kaufsrechtsvertrag zugrunde zu\nlegen und die Abzüge von 305'098.50 Franken zu berücksichtigen.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht machte er geltend, bei den Vertragsverhandlungen im Jahr\n2005/2006 sei der damals realisierbare Kaufpreis respektive Kaufsrechtspreis\nausgehandelt worden. Es sei in keiner Weise eine gemischte Schenkung vereinbart oder\naus irgendeinem Grund ein zu tiefer Preis angesetzt worden. Aufgrund des damaligen\nrechtlichen Zustandes des Landes (Einzonungsphase mit hängigen und bis ans\nBundesgericht weitergezogenen Beschwerdeverfahren) sei der abgemachte Preis\ndurchaus nachvollziehbar und angemessen gewesen. Der Käufer habe ja die\nErschliessung der Fläche von ca 7'733 m2 noch selbst vornehmen müssen. Ansonsten\nseien von der B.________ AG keine anderen Leistungen an den Verkäufer erbracht\nworden, die kaufpreisrelevant hätten sein können. Im Übrigen sei auch kein Preis für die\nursprüngliche Einräumung des Kaufsrechts vereinbart worden. Schliesslich seien\nA.________, die B.________ AG und I.________ auch in keiner Weise persönlich oder\nwirtschaftlich miteinander verbunden.\n\nIn rechtlicher Hinsicht legte A.________ insbesondere dar, die Errichtung eines\nBaurechts und deren Abtretung würden gemäss Art. 4 Abs. 3 KVStG einer Veräusserung\n-4-\n\ngleichgesetzt. Gemäss der (auch unter dem neuen Recht noch anwendbaren)\nRechtsprechung (KRKE FR VI. A Nr. 7) gelte dies jedoch nicht ohne gleichzeitige\nAusübung. Zudem gehe es nicht an, einen Teil der Steuer beim Veräusserer des\nGrundstücks und einen Teil beim Abtreter des Kaufsrechts einzuverlangen.\nSteuerschuldner sei der Veräusserer, dessen Situation allein massgebend sei. Die Steuer\nsei daher allein auf den von ihm bezogenen Gegenleistungen zu berechnen. Es gehe nicht\nan, bei ihm auch noch den Preis zu berücksichtigen, welchen der Käufer einem Dritten für\ndie Abtretung des Kaufsrechts entrichtet habe. Es verhalte sich gleich wie wenn ein\nGrundstück gekauft und unverzüglich zu einem höheren Preis weiterverkauft werde.\nVorbehalten bleibe einzig eine Steuerumgehung, welche hier jedoch ausgeschlossen\nwerden könne. Ebenso wenig könne von einem offensichtlich höheren Verkehrswert\nausgegangen werden, wie dies Art. 8 Abs. 1 KVStG unter bestimmten Voraussetzungen\nerlauben würde. Schliesslich rügte A.________ auch eine Verletzung des Gebots der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) sowie des\nrechtlichen Gehörs.\n\nb) Mit Entscheid vom 20. Juli 2010 wies der Grundbuchverwalter die Einsprache ab.\n\n"}