{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-11-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-110_2011-11-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_110_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4214ef069a8e791ce79c6c970a490e2790aa84d2c1da051d9fbe6de14640e348b4e010a504bfcb893415849735a0e5c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_110", "Checksum": "b5ca5be6171fbc99f82b925a2db02355"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 04.11.2011 604 2010 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:28", "Checksum": "c3e8aa5ad5114a54985466f1e3784a39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.11.2011 604 2010 110\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n604 2010-110\n\nUrteil vom 4. November 2011\n\nSTEUERGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hugo Casanova\nBeisitzer: Berthold Buchs, Albert Nussbaumer,\nJean-Marc Vionnet, Louis-Marc Perroud\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher\nKurt Schwab\n\ngegen\n\nGRUNDBUCHAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes; Kaufsrecht\n\nBeschwerde vom 20. August 2010 gegen den Einspracheentscheid vom\n20. Juli 2010\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. Mit Kaufsrechtsvertrag vom 25. März 2006 räumte A.________ der B.________\nAG ein Kaufsrecht an einem (noch nicht abparzellierten) Teil der Liegenschaften Art. ccc\nund ddd des Grundbuchs der Gemeinde E.________ ein (im beigelegten Plan als\n\"Baufelder Sektor Seehof\" bezeichnete Fläche von ca. 9'070 m2). Damit sollten\nBetriebskredite, welche die Kaufsrechtsberechtigte bzw. ihr Verwaltungsrat F.________\ndem Kaufsrechtsbelasteten gewährt haben, abgesichert werden. Die Urkunde enthält nur\nden Beschrieb von Art. ccc und verweist bezüglich Art. ddd auf eine spätere\nZusatzurkunde. Gemäss den Vertragsbestimmungen begann das (unentgeltlich\neingeräumte) Kaufsrecht sofort und für die Dauer von 120 Tagen ab Vorliegen eines\nrechtskräftigen Umzonungs- und Detailbebauungsentscheides der Gemeinde E.________\nbzw. des Kantons Freiburg (gemäss Spezialplan Nr. 1), längstens jedoch für 10 Jahre.\nDer Kaufpreis wurde auf 3'800'000 Franken (ca. 419 Franken pro m2) festgesetzt. Dieser\nBetrag beruhte angeblich auf der Annahme des von einem Architekten ausgearbeiteten\nDetailüberbauungsplanes. Für den Fall der Nichtannahme bzw. der Reduktion der\nvorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten wurde die Festsetzung eines neuen Kaufpreises\ndurch die Parteien vorbehalten. Zudem wurde präzisiert, dass die Erschliessung des\nGrundstücks vollumfänglich vom Käufer zu tragen sei.\n\nIm \"Zusatz zum Kaufsrechtsvertrag vom 25. März 2006\", den die Parteien am 18. April\n2006 unterzeichneten, wurde insbesondere noch die Liegenschaft Art. ddd des\nGrundbuchs der Gemeinde E.________ näher umschrieben.\n\nAufgrund einer Neudefinition der Baufelder im Sektor Seehof durch die Gemeinde\nE.________ schlossen die Parteien dann am 21. Dezember 2006 einen weiteren\nZusatzvertrag ab. Darin wurde insbesondere das Kaufsrecht auf eine Fläche von\n10'388 m2 ausgedehnt (Preis: 4'130'000 Franken). Zudem wurde bestimmt, dass das\nKaufsrecht erst ausgeübt werden könne, wenn die entsprechenden Pläne und\nDetailbebauungsreglemente genehmigt sind.\n\nMit einem dritten \"Zusatz zum Kaufsrechtsvertrag vom 25. März 2006\" erfolgte schliesslich am 7. April 2009 eine \"Neue Bezeichnung des Kaufsrechtsobjektes (Art. ggg und Art.\nhhh von E.________)\". Nach Erstellen der Teilungsverbale räumte A.________ nun der\nB.________ AG ein Kaufsrecht an seinen neu gebildeten Gründstücken Nr. ggg (Fläche\nvon 2'557 m2) und hhh (Fläche von 7'733 m2) des Grundbuchs der Gemeinde\nE.________ ein. Der Kaufpreis für die Gesamtfläche von 10'290 m2 wurde - wiederum\ngestützt auf den vom Architekten ausgearbeiteten Detailüberbauungsplan inkl.\nReglement und unter Vorbehalt einer allfälligen Herabsetzung - auf 4'091'304 Franken\n(307.60 Franken pro m2) festgesetzt. Im Übrigen wird in den Vertragsbedingungen\ninsbesondere erneut präzisiert, dass das Kaufsrecht erst ausgeübt werden könne, wenn\ndie in den Kaufsrechtsverträgen erwähnten Umzonungen und Pläne rechtskräftig\ngenehmigt seien (mit Ausnahme des Detailbebauungsplans inkl. seinem Reglement).\nZudem wird betont, die Grundstückgewinn- bzw. Reingewinnsteuer sowie die \"Steuer zur\nVerminderung von Kulturland\" werde vollumfänglich durch die Verkäuferschaft bezahlt.\nFür den Fall einer Abtretung des Kaufsrechts durch die B.________ AG ist jedoch\nvorgesehen, dass diese den allenfalls auf dem Abtretungspreis erhobenen Betrag der\n\"Steuer zur Verminderung von Kulturland\" im internen Verhältnis übernimmt (unter\n-3-\n\nSicherstellung beim Notar). Schliesslich wurde in diesem Vertragszusatz die Übernahme\nder Erschliessungskosten dem geänderten Erschliessungskonzept (gemäss dem Vertrag\nzwischen der Gemeinde E.________ und A.________) angepasst.\n\n"}