3. Unter den gegebenen Umständen werden dem Beschwerdeführer (trotz seines Unterliegens) in Anwendung von Art. 129 VRG keine Kosten auferlegt. D e r S t e u e r g e r i c h t s h o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (250 Franken) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.