Dies hätte eventuell schon eine Verrechnung mit den im Trennungsurteil vorgesehenen (zeitlich befristeten) Unterhaltsbeiträgen rechtfertigen können. Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass bis anhin erst die Trennung genehmigt worden ist. Ein Scheidungsurteil scheint jedenfalls noch nicht vorzuliegen, wurden doch diesbezüglich weder weitere Informationen noch Unterlagen eingereicht. Insofern bleibt wohl auch noch weiterer Raum für eine abschliessende zivilrechtliche Regelung unter den Parteien. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.