Es ist zwar nicht zu übersehen, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen die in Art. 233 des bernischen Steuergesetzes neu vorgesehene Regelung sachgerechter wäre. Nichtsdestoweniger ist der Steuergerichtshof an die vom freiburgischen Gesetzgeber getroffene Lösung gebunden. Dies gilt umso mehr, als diese keineswegs als verfassungswidrig betrachtet werden kann (zur Verfassungskonformität der neuenburgischen Regelung, welche in Art. 237 Abs. 2 LCdir eine dem zürcherischen und dem freiburgischen Recht vergleichbare Lösung statuiert, siehe das eingehend begründete Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg vom 12. Dezember 2008, RJN 2008, 330).