, doch ist die Steuerbehörde deswegen nicht verpflichtet, von Amtes wegen unverzüglich - d.h. noch vor Erhalt eines konkreten Gesuches oder allenfalls der nächsten Steuererklärung - Anpassungen vorzunehmen. Allein aufgrund einer solchen behördlichen Meldung verfügt sie ja noch nicht unbedingt über sämtliche sachrelevanten Informationen. In der Tat kann z.B. ein Wegzug bloss erfolgen, weil beide Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz begründen. Oder die vorläufige Weiterführung der festgesetzten Anzahlungen erscheint trotz der Trennung insofern als problemlos, weil die spätere hälftige Aufteilung unter den gegebenen Umständen den tatsächlichen Verhältnissen durchaus gerecht wird.