In der Tat gibt es bei allen drei Lösungsansätzen Konstellationen, in denen die Regelung bei der praktischen Umsetzung nicht ganz sachgerecht erscheint. Umso mehr ist es bei Trennung und Scheidung allgemein unerlässlich, dass allfällige Steuerguthaben wie auch Steuerschulden in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen werden (vgl. in diesem Sinn auch den entsprechende Hinweis im Bundesgerichtsurteil 2A.353 und 354/2006 vom 18. Februar 2007, Erw. 5.2 sowie das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg vom 12. Dezember 2008, RJN 2008, 330). -7-