gemeinsam provisorisch in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, grundsätzlich entsprechend der Haftungsquote nach Art. 15 Abs. 2 auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Die Festsetzung des Anteils (in einer anfechtbaren Verfügung) richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung (vgl. Abs. 3 - 6). Diese neue Regelung trat mit der Steuergesetzrevision 2008 anstelle der früheren hälftigen Aufteilung, welche zunehmend als nicht bürgerfreundlich empfunden worden war (vgl. C. LEUCH / P. KÄSTLI / M. LANGENEGGER, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri- Bern 2011, N. 5 ff. zu Art. 245 und N. 7 ff. zu Art. 233).