Falls die (rechtzeitige) Einreichung einer solchen Vereinbarung unmöglich sei, bleibe es bei der hälftigen Rückerstattung (F. RICHNER / W. FREI / S. KAUFMANN / H.-U. MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 2 f. zu § 180). Demgegenüber sieht z.B. Art. 233 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 vor, dass die Beträge, welche den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung -6-