Die vom freiburgischen Gesetzgeber getroffene Lösung gilt z.B. ebenfalls gemäss zürcherischem Recht (vgl. Art. 180 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). In der Lehre wird dazu ausgeführt, der Gesetzgeber gehe bei dieser Lösung von der Vermutung aus, dass die Steuerrechnungen, welche zuhanden beider Ehegatten versandt werden, auch von beiden Ehegatten bezahlt würden. Es bleibe den Ehegatten jedoch vorbehalten, diese Vermutung - vor der Rückerstattung - durch Bekanntgabe einer anderweitigen Vereinbarung umzustossen. Falls die (rechtzeitige) Einreichung einer solchen Vereinbarung unmöglich sei, bleibe es bei der hälftigen Rückerstattung (F. RICHNER / W. FREI /