b) Die Regelung der Steuerrückerstattung ist den Kantonen insofern frei anheim gestellt, als das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) dazu keine Vorschrift enthält. Die kantonalen Steuergesetze enthalten denn auch regelmässig entsprechende Bestimmungen.