Der hiesige Steuergerichtshof hat die Anwendbarkeit von Art. 209 Abs. 2 DStG bereits zweimal bestätigt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass es um die Aufteilung sämtlicher Anzahlungen geht, welche noch im Namen beider Ehegatten (d.h. im gemeinsamen Steuerkapitel) und bis zur Information der Steuerbehörden über die erfolgte Trennung geleistet worden sind. Zudem hat er festgehalten, dass die Regelung betreffend den Wegfall der Solidarhaftung der Ehegatten nach ihrer Trennung (siehe dazu FZR 2006, 78) die Frage der Rückerstattung von Steueranzahlungen nicht erfasst (vgl. die unveröffentlichten Urteile 4F 2004-79 vom 24. September 2004 und 4F 2006-95/96 vom 30. November 2007, Erw. 9).