Gemäss der Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung bleibt eine von Art. 209 DStG abweichende Lösung vorbehalten, sofern ein entsprechendes Begehren eingereicht wird, welches von beiden Steuersubjekten unterzeichnet ist. Dass die Berücksichtigung einer solchen anderweitigen Parteivereinbarung allgemein, dass heisst auch ohne besondere Erwähnung im Gesetz, zulässig ist, leuchtet ohne Weiteres ein.