Mit dieser einfachen Regelung von Art. 209 DStG wollte der Gesetzgeber "in der Praxis gegebene Sachzwänge" berücksichtigen. Aus den Materialien ergibt sich zudem, dass die hälftige Rückerstattung gemäss Abs. 2 der Bestimmung insgesamt die "Steuerbeträge auf der Grundlage einer gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Rückerstattung nicht mehr zusammenleben," betrifft (vgl. die Botschaft Nr. 200 zum Entwurf des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern [DStG, Steuerharmonisierung] vom 6. Januar 2000, TGR 2000, 415 ff., 440).