Die Sonderfälle von Steuerrückerstattungen an verheiratete Steuerpflichtige oder an Ehegatten, die inzwischen geschieden sind oder getrennt leben, sind in Art. 209 DStG geregelt. Dessen Abs. 2 sieht vor: "Müssen Steuerbeträge, die von Ehegatten bezogen wurden, die in tatsächlich oder rechtlich ungetrennter Ehe lebten, nach ihrer Scheidung oder rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden, so erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten."