Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3). Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird ein Vergütungszins gutgeschrieben (Abs. 6). Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet. Dabei werden bisher erfolgte Zahlungen (samt Vergütungszinsen) an die veranlagte Steuer angerechnet und zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet (Art. 205 Abs. 1 - 4 DStG). -5-