1. a) Gemäss Art. 204 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sind in der Steuerperiode Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten (Abs. 1). Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest (Abs. 2). Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3).