Da deren Steuerpflicht in der Schweiz damit geendet habe, dürften die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Anzahlungen nicht mehr bei ihr berücksichtigt werden. Im Übrigen wisse er nach wie vor nichts über das Steuerdossier der von ihm getrennten Ehegattin und insbesondere auch nicht, wann ihr die hälftigen Anzahlungen zurückerstattet worden seien. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. bzw. 30. Dezember 2010 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Standpunkt fest. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden noch ergänzende Informationen über die geleisteten Anzahlungen und die entsprechenden Abrechnungen eingeholt. E r w ä g u n g e n