In seinen Gegenbemerkungen vom 29. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er legt insbesondere noch dar, dass das Zivilstandsamt und die Einwohnerkontrolle in der Regel die interessierten kantonalen Behörden fortlaufend über die eingetretenen Änderungen informierten. Dementsprechend habe die Kantonale Steuerverwaltung wohl schon vor dem 25. Februar 2010 von der Trennung und dem Wegzug der Ehegattin ins Ausland Kenntnis gehabt. Da deren Steuerpflicht in der Schweiz damit geendet habe, dürften die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Anzahlungen nicht mehr bei ihr berücksichtigt werden.