In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. bzw. 22. Oktober 2010 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass die hälftige Aufteilung der geleisteten Anzahlungen der Vorschrift von Art. 209 DStG entspricht. Das Gesuch um ausschliessliche Gutschrift im Steuerkapitel des Beschwerdeführers sei weder fristgemäss eingereicht noch von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet worden. Zudem sehe das Gesetz für den Fall eines Wegzugs ins Ausland keine abweichende Behandlung vor.