Im Gegenteil seien ihm für sie grosse Aus- bildungs- und Weiterbildungskosten entstanden, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Aus der Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung sei auch bekannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, die gesamten Anzahlungen sehr wohl nur einem Ehepartner gutgeschrieben werden könnten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass seiner Ex-Ehefrau eine Veranlagung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 17. Oktober 2010 [in Wirklichkeit gemeint: 2009] eröffnet worden sei. Somit hätten alle Anzahlungen, die er nach dem 17. Oktober 2010 [richtig: 2009] ge- -4-