Da er deren neue Wohnadresse nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen. Im Übrigen seien die verlangten Formulare bis zur darauf vermerkten Frist vom 15. Mai 2010 eingereicht worden. Zudem habe seine Ex-Ehefrau - wie bereits früher dargelegt - keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im Gegenteil seien ihm für sie grosse Aus- bildungs- und Weiterbildungskosten entstanden, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen worden seien.