Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung dar, die hälftige Aufteilung und Gutschrift der auf dem gemeinsamen Steuerkapitel geleisteten Anzahlungen entspreche der Vorschrift von Art. 209 DStG. Zudem habe A.________ innert der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen kein gemeinsames Begehren um Vornahme einer anderen Aufteilung gestellt. Abschliessend weigerte sich die Kantonale Steuerverwaltung, irgendwelche Auskünfte über das neue Steuerkapitel von C.________ zu erteilen.