D. Am 14. Juli 2010 erhob A.________ gegen die bloss hälftige Berücksichtigung der Anzahlungen Einsprache. Er machte insbesondere geltend, er habe für die Ablieferung der Steuererklärung (2009) und des Fragebogens betreffend die Anzahlungen (2010) eine Fristverlängerung bis zum 15. Mai 2010 erhalten. Sämtliche einverlangten Unterlagen habe er am 12. Mai 2010 persönlich überreicht. Zudem habe er damals auch darauf hingewiesen, dass seine Ex-Ehefrau im Jahr 2009 keine Erwerbstätigkeit und folglich auch kein Einkommen gehabt habe. Schliesslich warf er die Frage auf, ob seine Ex- Ehefrau für die Steuerperiode 2009 überhaupt eine Steuererklärung eingereicht habe.