Nachdem C.________ mit Verfügung vom 22. April 2010 für die Steuerperiode 2009 veranlagt worden war, wurde ihr am 20. Mai 2010 gemäss Abrechnung vom gleichen Tag ein Betrag von 1'495.45 Franken zurückerstattet (die Hälfte der bis zum 8. Februar 2010 im Namen beider Ehegatten geleisteten Anzahlungen in der Höhe von 1'460.95 Franken sowie Vergütungszinsen).