Erst nach Ablauf dieser Frist teilte A.________ der Kantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 12. Mai 2010 insbesondere mit, seine Ehefrau C.________ habe nach der Trennung die Schweiz im Herbst 2009 verlassen und sie lebe seither wieder in D.________. Da sie im massgebenden Zeitraum über kein Erwerbseinkommen verfügt -3- habe, seien die im Jahr 2009 überwiesenen Anzahlungen vollumfänglich seinem Steuerkonto gutzuschreiben.