Gleichzeitig ersuchte sie im Hinblick auf die Festlegung bzw. Anpassung der provisorischen Anzahlungen für das Jahr 2010 um verschiedene Informationen und Unterlagen. Schliesslich machte sie darauf aufmerksam, dass die im Namen des Ehepaars geleisteten Anzahlungen und die Verrechnungssteuer den Ehegatten gemäss Art. 209 Abs. 2 DStG je zur Hälfte überwiesen würden, sofern nicht innert 14 Tagen ein anderslautendes gemeinsames (schriftliches) Begehren gestellt werde.