In der Folge wurden A.________ und C.________ mit Verfügung vom 23. April 2009 für die Steuerperiode 2008 gemeinsam veranlagt, wobei nur Erwerbseinkünfte des Ehemannes zu berücksichtigen waren. Unter Einbezug der übrigen Elemente ergab sich ein steuerbares Einkommen von 50'895 Franken (direkte Bundessteuer; geschuldete Steuer: 270 Franken) bzw. 49'466 Franken (Kanton; geschuldete Steuer: 2'922.05 Franken). Gestützt auf diese Veranlagung wurden ab dem 3. Juli 2009 und bis zum 8. Februar 2010 einerseits Teilzahlungen für die Steuern des Jahres 2008 sowie andererseits Anzahlungen für die Steuerperiode 2009 geleistet.