{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-109_2011-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_109_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_109", "Checksum": "e2ead998ba7e7cc64a96706ab31257de"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["604 2010 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 16.12.2011 604 2010 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 03:22:02", "Checksum": "c06025745e3bf838c33bec994eab34fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Aufhebung des gemeinsamen\nSteuerkapitels und die entsprechende Anpassung oder neue Zuordnung der Akontozahlungen nicht zwingend schon auf die Kenntnis des Zivilstandsamtes oder der Einwohnerkontrolle bzw. deren Meldung abzustellen. Eine entsprechende Informationspflicht\nist zwar vorgesehen (vgl. Art. 163 Abs. 4 DStG), doch ist die Steuerbehörde deswegen\nnicht verpflichtet, von Amtes wegen unverzüglich - d.h. noch vor Erhalt eines konkreten\nGesuches oder allenfalls der nächsten Steuererklärung - Anpassungen vorzunehmen.\nAllein aufgrund einer solchen behördlichen Meldung verfügt sie ja noch nicht unbedingt\nüber sämtliche sachrelevanten Informationen. In der Tat kann z.B. ein Wegzug bloss\nerfolgen, weil beide Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz begründen. Oder die vorläufige\nWeiterführung der festgesetzten Anzahlungen erscheint trotz der Trennung insofern als\nproblemlos, weil die spätere hälftige Aufteilung unter den gegebenen Umständen den\ntatsächlichen Verhältnissen durchaus gerecht wird. Vielmehr ist es also primär Sache der\nSteuerpflichtigen, eingetretene Änderungen sofort der Steuerbehörde zu melden, um die\nentsprechenden Anpassungen an die neuen Umstände (im vorliegenden Fall Aufhebung\ndes gemeinsamen Steuerkapitels und Neuordnung der künftigen Steueranzahlungen) zu\nermöglichen und zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes von Art. 209 Abs. 2 DStG allgemein klar erkennbar ist, wie die Rückerstattung bzw. Anrechnung von Akontozahlungen grundsätzlich vorgenommen wird. Dementsprechend hat der Steuerpflichtige ein offensichtliches Interesse, nach einer Trennung\ndie Frage der weiteren Steueranzahlungen zu klären. Zudem sind ja die Steuerpflichtigen, welchen im gemischten Veranlagungsverfahren grundlegende Mitwirkungspflichten\nobliegen, auch am besten in der Lage, sich allenfalls aufdrängende Massnahmen abzuschätzen und zu beantragen.\n\nEs ist zwar nicht zu übersehen, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen die in\nArt. 233 des bernischen Steuergesetzes neu vorgesehene Regelung sachgerechter wäre.\nNichtsdestoweniger ist der Steuergerichtshof an die vom freiburgischen Gesetzgeber getroffene Lösung gebunden. Dies gilt umso mehr, als diese keineswegs als verfassungswidrig betrachtet werden kann (zur Verfassungskonformität der neuenburgischen Regelung, welche in Art. 237 Abs. 2 LCdir eine dem zürcherischen und dem freiburgischen\nRecht vergleichbare Lösung statuiert, siehe das eingehend begründete Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg vom 12. Dezember 2008, RJN 2008, 330).\n\nAuch wenn sich die Kritik des Beschwerdeführers an der hälftigen Rückerstattung unter\nden gegebenen besonderen Umständen nachvollziehen lässt, ist jedoch kaum einzusehen, weshalb ein gemeinsames Begehren zwecks anderer Aufteilung nicht möglich ge-\n-8-\n\nwesen sein soll. Der Beschwerdeführer verfügte ja zumindest über die Adresse der\nRechtsanwältin, welche seine Ehefrau im Trennungsverfahren vertrat. Zudem ist hier\nnochmals darauf hinzuweisen, dass - vor allem mangels einer solchen Parteivereinbarung\nzuhanden der Steuerbehörden - die gesetzlich vorgesehene hälftige Anrechnung oder\nRückerstattung der Steueranzahlungen für das Jahr 2009 allenfalls in die güterrechtliche\nAuseinandersetzung einzubeziehen war oder ist. Dies hätte eventuell schon eine Verrechnung mit den im Trennungsurteil vorgesehenen (zeitlich befristeten) Unterhaltsbeiträgen rechtfertigen können. Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass bis anhin erst\ndie Trennung genehmigt worden ist. Ein Scheidungsurteil scheint jedenfalls noch nicht\nvorzuliegen, wurden doch diesbezüglich weder weitere Informationen noch Unterlagen\neingereicht. Insofern bleibt wohl auch noch weiterer Raum für eine abschliessende zivilrechtliche Regelung unter den Parteien.\n\nAus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n3. Unter den gegebenen Umständen werden dem Beschwerdeführer (trotz seines\nUnterliegens) in Anwendung von Art. 129 VRG keine Kosten auferlegt.\n\nD e r S t e u e r g e r i c h t s h o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (250 Franken)\nwird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\nDer vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni\n2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\neiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht,\nLausanne, angefochten werden.\n\nGivisiez, 16. Dezember 2011/HCA/dcu\n\nDie Gerichtsschreiberin: Der Präsident:\n\nZustellung.\n"}