{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-109_2011-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_109_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_109", "Checksum": "e2ead998ba7e7cc64a96706ab31257de"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 16.12.2011 604 2010 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:43", "Checksum": "da788da9a9b5e93a1810266ca0c88f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt unter diesen Umständen im Bereich\nder direkten Bundessteuer, dass die Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern - nach Wegfall der Solidarhaftung - an denjenigen der getrennt lebenden Ehegatten erfolgen soll,\nder die Zahlung geleistet hat. Dabei versteht sich von selbst, dass allfällige zivilrechtliche\nAnsprüche durch eine solche Totalrückerstattung an den getrennt lebenden Ehegatten\nnicht präjudiziert werden (Urteil 2A.379/2003 vom 18.2.2003 in ASA 73, 646 = StE 2003\nB 99.2 Nr. 20 = StR 2003, 518; HANS FREY in Zweifel / Athanas (Hrsg.), Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 15 zu Art. 162 DBG; für den\nFall der Anzahlungen, welche vor der Trennung für eine noch gemeinsam veranlagte\nSteuerperiode geleistet wurden, vgl. im Übrigen auch das Urteil der Steuer-Rekurs-\nkommission II Zürich vom 6. Juni 2006, StE 2006 B 13.5 Nr. 5). In der Literatur wird\nzudem der Standpunkt vertreten, dass allenfalls eine Aufteilung des Rückerstattungsanspruchs vorzunehmen sei, wie sie sich (analog) aus den Kriterien für die Festsetzung\neiner Haftungsverfügung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBG ergebe (siehe insbesondere\nPIERRE CURCHOD in Yersin / Noël, Commentaire romand LIFD, Basel 2008, N 22 zu\nArt. 162).\n\nMan kann sich fragen, ob im Bereich der direkten Bundessteuer von einem qualifizierten\nSchweigen des Gesetzgebers auszugehen ist, was die Anwendbarkeit einer allfälligen\nkantonalrechtlichen Rückerstattungsnorm für diese Steuer ausschliessen würde. DANIEL\nDE VRIES REILINGH (Les conséquences fiscales en cas de séparation et de divorce: mode\nd'emploi pour le praticien, AJP 2010, 267 ff., 272) verneint dies und befürwortet eine\numfassende Regelungskompetenz der Kantone. Die Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da nur die Rückerstattung kantonaler Steueranzahlungen zur Diskussion steht.\n\nd) Wie FELIX RAJOWER / URSULA WEBER RAJOWER (Ehegatten- und Erbenhaftung im\nRecht der direkten Bundessteuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, 168 ff., 180, mit\nweiteren Hinweisen) hervorheben, vermag keine der vorne erwähnten Lösungen (hälftige\nAnrechnung oder Rückerstattung, Anrechnung zu Gunsten des zahlenden Ehegatten, Anrechnung nach Massgabe der Haftungsanteile) restlos zu überzeugen. In der Tat gibt es\nbei allen drei Lösungsansätzen Konstellationen, in denen die Regelung bei der praktischen Umsetzung nicht ganz sachgerecht erscheint. Umso mehr ist es bei Trennung und\nScheidung allgemein unerlässlich, dass allfällige Steuerguthaben wie auch Steuerschulden in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen werden (vgl. in diesem\nSinn auch den entsprechende Hinweis im Bundesgerichtsurteil 2A.353 und 354/2006 vom\n18. Februar 2007, Erw. 5.2 sowie das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg vom 12. Dezember 2008, RJN 2008, 330).\n-7-\n\n2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Akontozahlungen für das\nSteuerjahr 2009, welche gemäss der Einschätzungsanzeige des Vorjahres festgesetzt und\nim Zeitraum zwischen der tatsächlichen Trennung sowie deren Bekanntgabe geleistet\nworden sind, auf der Grundlage der gemeinsamen Veranlagung erbracht wurden. Dies\ngilt also für sämtliche zur Diskussion stehenden Anzahlungen im Betrag von insgesamt\n2'921.80 Franken. Diese wurden nämlich vom Beschwerdeführer trotz der bereits am\n8. Juni 2009 erfolgten und am 16. Juli 2009 gerichtlich genehmigten Trennung der Ehegatten weiterhin im Namen der Ehegatten (gemeinsames Steuerkapitel) geleistet. Zudem\nhat der Beschwerdeführer die Kantonale Steuerverwaltung aus unerfindlichen Gründen\nauch erst am 25. Februar 2010 über die Trennung informiert, was unverzüglich zur Eröffnung getrennter Steuerkapitel führte. Diese verspätete Information hat allein der\nBeschwerdeführer zu verantworten. Dementsprechend kann der Steuerbehörde nicht angelastet werden, dass sie nicht bereits früher eine Neuordnung der Anzahlungen vorgenommen hat.\n\n"}