{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-109_2011-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_109_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_109", "Checksum": "e2ead998ba7e7cc64a96706ab31257de"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 16.12.2011 604 2010 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:43", "Checksum": "da788da9a9b5e93a1810266ca0c88f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n1. a) Gemäss Art. 204 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sind in der Steuerperiode Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten (Abs. 1). Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der\nAkontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer\nSchätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest\n(Abs. 2). Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und\nist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3). Auf den im Voraus bezahlten\nAkontozahlungen wird ein Vergütungszins gutgeschrieben (Abs. 6). Nach Vornahme der\nVeranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet. Dabei\nwerden bisher erfolgte Zahlungen (samt Vergütungszinsen) an die veranlagte Steuer\nangerechnet und zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet (Art. 205 Abs. 1 - 4 DStG).\n-5-\n\nDie Sonderfälle von Steuerrückerstattungen an verheiratete Steuerpflichtige oder an Ehegatten, die inzwischen geschieden sind oder getrennt leben, sind in Art. 209 DStG\ngeregelt. Dessen Abs. 2 sieht vor:\n\n\"Müssen Steuerbeträge, die von Ehegatten bezogen wurden, die in tatsächlich oder\nrechtlich ungetrennter Ehe lebten, nach ihrer Scheidung oder rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden, so erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte\nan jeden der beiden Ehegatten.\"\n\nMit dieser einfachen Regelung von Art. 209 DStG wollte der Gesetzgeber \"in der Praxis\ngegebene Sachzwänge\" berücksichtigen. Aus den Materialien ergibt sich zudem, dass die\nhälftige Rückerstattung gemäss Abs. 2 der Bestimmung insgesamt die \"Steuerbeträge\nauf der Grundlage einer gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten, die zum Zeitpunkt\nder Rückerstattung nicht mehr zusammenleben,\" betrifft (vgl. die Botschaft Nr. 200 zum\nEntwurf des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern [DStG, Steuerharmonisierung]\nvom 6. Januar 2000, TGR 2000, 415 ff., 440).\n\nGemäss der Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung bleibt eine von Art. 209 DStG abweichende Lösung vorbehalten, sofern ein entsprechendes Begehren eingereicht wird,\nwelches von beiden Steuersubjekten unterzeichnet ist. Dass die Berücksichtigung einer\nsolchen anderweitigen Parteivereinbarung allgemein, dass heisst auch ohne besondere\nErwähnung im Gesetz, zulässig ist, leuchtet ohne Weiteres ein.\n\nDer hiesige Steuergerichtshof hat die Anwendbarkeit von Art. 209 Abs. 2 DStG bereits\nzweimal bestätigt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass es um die Aufteilung sämtlicher\nAnzahlungen geht, welche noch im Namen beider Ehegatten (d.h. im gemeinsamen\nSteuerkapitel) und bis zur Information der Steuerbehörden über die erfolgte Trennung\ngeleistet worden sind. Zudem hat er festgehalten, dass die Regelung betreffend den\nWegfall der Solidarhaftung der Ehegatten nach ihrer Trennung (siehe dazu FZR 2006, 78)\ndie Frage der Rückerstattung von Steueranzahlungen nicht erfasst (vgl. die unveröffentlichten Urteile 4F 2004-79 vom 24. September 2004 und 4F 2006-95/96 vom 30. November 2007, Erw. 9).\n\nb) Die Regelung der Steuerrückerstattung ist den Kantonen insofern frei anheim\ngestellt, als das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) dazu keine Vorschrift\nenthält. Die kantonalen Steuergesetze enthalten denn auch regelmässig entsprechende\nBestimmungen.\n\nDie vom freiburgischen Gesetzgeber getroffene Lösung gilt z.B. ebenfalls gemäss\nzürcherischem Recht (vgl. Art. 180 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni\n1997). In der Lehre wird dazu ausgeführt, der Gesetzgeber gehe bei dieser Lösung von\nder Vermutung aus, dass die Steuerrechnungen, welche zuhanden beider Ehegatten versandt werden, auch von beiden Ehegatten bezahlt würden. Es bleibe den Ehegatten jedoch vorbehalten, diese Vermutung - vor der Rückerstattung - durch Bekanntgabe einer\nanderweitigen Vereinbarung umzustossen. Falls die (rechtzeitige) Einreichung einer solchen Vereinbarung unmöglich sei, bleibe es bei der hälftigen Rückerstattung (F. RICHNER /\nW. FREI / S. KAUFMANN / H.-U. MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 2 f. zu § 180).\n\nDemgegenüber sieht z.B. Art. 233 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai\n2000 vor, dass die Beträge, welche den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung\n-6-\n\ngemeinsam provisorisch in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, grundsätzlich entsprechend der Haftungsquote nach Art. 15 Abs. 2 auf die Ehegatten aufgeteilt werden.\nDie Festsetzung des Anteils (in einer anfechtbaren Verfügung) richtet sich nach den\naktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung (vgl. Abs. 3 - 6). Diese\nneue Regelung trat mit der Steuergesetzrevision 2008 anstelle der früheren hälftigen\nAufteilung, welche zunehmend als nicht bürgerfreundlich empfunden worden war (vgl.\nC. LEUCH / P. KÄSTLI / M. LANGENEGGER, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri-\nBern 2011, N. 5 ff. zu Art. 245 und N. 7 ff. zu Art. 233).\n\nc) Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die\ndirekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nicht bestimmt, an wen die Rückerstattung eines\nprovisorisch bezogenen Steuerbetrages zu erfolgen hat, wenn die gemeinsame Besteuerung infolge Trennung oder Scheidung wegfällt.\n\n"}