{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-109_2011-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_109_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_109", "Checksum": "e2ead998ba7e7cc64a96706ab31257de"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 16.12.2011 604 2010 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:43", "Checksum": "da788da9a9b5e93a1810266ca0c88f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nD. Am 14. Juli 2010 erhob A.________ gegen die bloss hälftige Berücksichtigung der\nAnzahlungen Einsprache. Er machte insbesondere geltend, er habe für die Ablieferung\nder Steuererklärung (2009) und des Fragebogens betreffend die Anzahlungen (2010)\neine Fristverlängerung bis zum 15. Mai 2010 erhalten. Sämtliche einverlangten Unterlagen habe er am 12. Mai 2010 persönlich überreicht. Zudem habe er damals auch\ndarauf hingewiesen, dass seine Ex-Ehefrau im Jahr 2009 keine Erwerbstätigkeit und folglich auch kein Einkommen gehabt habe. Schliesslich warf er die Frage auf, ob seine Ex-\nEhefrau für die Steuerperiode 2009 überhaupt eine Steuererklärung eingereicht habe.\nEine entsprechende Veranlagung sei nämlich Voraussetzung für die Gutschrift oder Überweisung von Anzahlungen.\n\nDiese Einsprache wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung\nlegte die Kantonale Steuerverwaltung dar, die hälftige Aufteilung und Gutschrift der auf\ndem gemeinsamen Steuerkapitel geleisteten Anzahlungen entspreche der Vorschrift von\nArt. 209 DStG. Zudem habe A.________ innert der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen\nkein gemeinsames Begehren um Vornahme einer anderen Aufteilung gestellt. Abschliessend weigerte sich die Kantonale Steuerverwaltung, irgendwelche Auskünfte über das\nneue Steuerkapitel von C.________ zu erteilen.\n\nE. Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte A.________, nunmehr vertreten durch\nB.________, beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit\ndem Antrag, ihm die im Jahr 2009 geleisteten Steueranzahlungen von 2'921.85 Franken\nvoll anzurechnen und \"noch Fr. 1'490.90, zusätzlich eventuelle Verzugszinsen, seinem\nSteuerkonto gutzuschreiben\". Er macht insbesondere geltend, seine Ex-Ehefrau habe\ngemäss offiziellen Dokumenten die Schweiz am 17. Oktober 2009 verlassen und seither\nim Kanton Freiburg keinen Wohnsitz mehr. Da er deren neue Wohnadresse nicht kenne,\nsei es ihm auch nicht möglich gewesen, ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen. Im Übrigen seien die verlangten Formulare bis zur darauf vermerkten Frist vom\n15. Mai 2010 eingereicht worden. Zudem habe seine Ex-Ehefrau - wie bereits früher\ndargelegt - keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im Gegenteil seien ihm für sie grosse Aus-\nbildungs- und Weiterbildungskosten entstanden, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Aus der Praxis der Kantonalen\nSteuerverwaltung sei auch bekannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, die gesamten\nAnzahlungen sehr wohl nur einem Ehepartner gutgeschrieben werden könnten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass seiner Ex-Ehefrau eine Veranlagung für die Zeit vom\n1. Januar bis zum 17. Oktober 2010 [in Wirklichkeit gemeint: 2009] eröffnet worden sei.\nSomit hätten alle Anzahlungen, die er nach dem 17. Oktober 2010 [richtig: 2009] ge-\n-4-\n\nleistet habe, ohnehin nur ihm zugerechnet werden dürfen. Dies gelte vielleicht auch für\njene ab der Trennung bis zum Wegzug. Aus seinem Bankauszug gehe hervor, dass drei\nAnzahlungen in der Höhe von 974 Franken in der Zeit nach dem Gerichtsurteil (16. Juli\n2009) bis zum Wegzug seiner Ex-Ehefrau überwiesen worden seien. Ab diesem Datum\nhabe er - bis Februar 2010 - noch vier Anzahlungen in der Höhe von total\n1'298.50 Franken vorgenommen.\n\nDer mit Verfügung vom 24. August 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von 250 Franken\nwurde fristgemäss einbezahlt.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 20. bzw. 22. Oktober 2010 schliesst die Kantonale\nSteuerverwaltung auf Abweisung. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass die hälftige\nAufteilung der geleisteten Anzahlungen der Vorschrift von Art. 209 DStG entspricht. Das\nGesuch um ausschliessliche Gutschrift im Steuerkapitel des Beschwerdeführers sei weder\nfristgemäss eingereicht noch von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet worden. Zudem\nsehe das Gesetz für den Fall eines Wegzugs ins Ausland keine abweichende Behandlung\nvor.\n\nIn seinen Gegenbemerkungen vom 29. November 2010 hält der Beschwerdeführer an\nseinem Standpunkt fest. Er legt insbesondere noch dar, dass das Zivilstandsamt und die\nEinwohnerkontrolle in der Regel die interessierten kantonalen Behörden fortlaufend über\ndie eingetretenen Änderungen informierten. Dementsprechend habe die Kantonale\nSteuerverwaltung wohl schon vor dem 25. Februar 2010 von der Trennung und dem\nWegzug der Ehegattin ins Ausland Kenntnis gehabt. Da deren Steuerpflicht in der\nSchweiz damit geendet habe, dürften die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Anzahlungen\nnicht mehr bei ihr berücksichtigt werden. Im Übrigen wisse er nach wie vor nichts über\ndas Steuerdossier der von ihm getrennten Ehegattin und insbesondere auch nicht, wann\nihr die hälftigen Anzahlungen zurückerstattet worden seien.\n\nIn ihren Schlussbemerkungen vom 29. bzw. 30. Dezember 2010 hält die Vorinstanz\nebenfalls an ihrem Standpunkt fest.\n\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden noch ergänzende Informationen über die\ngeleisteten Anzahlungen und die entsprechenden Abrechnungen eingeholt.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n"}