{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-12-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2010-109_2011-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2010_109_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641c68e7a7bc3b7afd7f795728c7c642177e17b0f15de0c56649d046327103bb4a96c86fbac739602a7ec403ffaf0631420&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2010_109", "Checksum": "e2ead998ba7e7cc64a96706ab31257de"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2010 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 16.12.2011 604 2010 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:08:43", "Checksum": "da788da9a9b5e93a1810266ca0c88f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n604 2010-109\n\nUrteil vom 16. Dezember 2011\n\nSTEUERGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hugo Casanova\nBeisitzer: Michael Hank, Berthold Buchs,\nAlbert Nussbaumer, Jean-Marc Vionnet\n\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, verteten durch B.________\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Steuerbezug, Gutschrift bzw. Rückerstattung von Anzahlungen bei getrennt\nlebenden Ehegatten\n\nBeschwerde vom 20. August 2010 gegen den Einspracheentscheid vom\n21. Juli 2010; Anzahlungen Kantonssteuern 2009\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. Am 17. Juni 2008 schlossen A.________ und C.________ in D.________ (Türkei)\ndie Ehe. Darauf hin zog C.________ am 23. August 2008 zu ihrem Ehemann in die\nSchweiz (Wohnsitz in Freiburg).\n\nIn der Folge wurden A.________ und C.________ mit Verfügung vom 23. April 2009 für\ndie Steuerperiode 2008 gemeinsam veranlagt, wobei nur Erwerbseinkünfte des\nEhemannes zu berücksichtigen waren. Unter Einbezug der übrigen Elemente ergab sich\nein steuerbares Einkommen von 50'895 Franken (direkte Bundessteuer; geschuldete\nSteuer: 270 Franken) bzw. 49'466 Franken (Kanton; geschuldete Steuer: 2'922.05\nFranken).\n\nGestützt auf diese Veranlagung wurden ab dem 3. Juli 2009 und bis zum 8. Februar 2010\neinerseits Teilzahlungen für die Steuern des Jahres 2008 sowie andererseits Anzahlungen\nfür die Steuerperiode 2009 geleistet.\n\nB. Bereits vor diesen Zahlungen, nämlich am 15. Juni 2009, ersuchte A.________ den\nPräsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks um Erlass von Eheschutzmassnahmen\n(Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes).\n\nDieser nahm mit Entscheid vom 16. Juli 2009 von der tatsächlichen Trennung der Parteien seit dem 8. Juni 2009 Vormerk und genehmigte die ihm unterbreitete Parteivereinbarung.\n\nGemäss Bestätigung des Amtes für Bevölkerung und Migration verliess C.________ am\n17. Oktober 2009 die Schweiz (Wegzug in die Türkei).\n\nC. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersuchte A.________ die Kantonale Steuerverwaltung um eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für\ndie Steuerperiode 2009. Gleichzeitig informierte er (erstmals) über die erfolgte Trennung\nder Ehegatten und ersuchte dementsprechend um ein neues Steuererklärungsfomular für\ndie getrennte Besteuerung.\n\nDaraufhin eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung für A.________ und C.________\nunverzüglich je ein eigenes Steuerkapitel. Am 30. März 2010 antwortete sie zudem\nA.________, die gemeinsame Besteuerung werde infolge der Trennung per\n31. Dezember 2008 abgeschlossen. Gleichzeitig ersuchte sie im Hinblick auf die Festlegung bzw. Anpassung der provisorischen Anzahlungen für das Jahr 2010 um verschiedene Informationen und Unterlagen. Schliesslich machte sie darauf aufmerksam,\ndass die im Namen des Ehepaars geleisteten Anzahlungen und die Verrechnungssteuer\nden Ehegatten gemäss Art. 209 Abs. 2 DStG je zur Hälfte überwiesen würden, sofern\nnicht innert 14 Tagen ein anderslautendes gemeinsames (schriftliches) Begehren gestellt\nwerde.\n\nErst nach Ablauf dieser Frist teilte A.________ der Kantonalen Steuerverwaltung mit\nSchreiben vom 12. Mai 2010 insbesondere mit, seine Ehefrau C.________ habe nach der\nTrennung die Schweiz im Herbst 2009 verlassen und sie lebe seither wieder in\nD.________. Da sie im massgebenden Zeitraum über kein Erwerbseinkommen verfügt\n-3-\n\nhabe, seien die im Jahr 2009 überwiesenen Anzahlungen vollumfänglich seinem\nSteuerkonto gutzuschreiben.\n\nNachdem C.________ mit Verfügung vom 22. April 2010 für die Steuerperiode 2009\nveranlagt worden war, wurde ihr am 20. Mai 2010 gemäss Abrechnung vom gleichen Tag\nein Betrag von 1'495.45 Franken zurückerstattet (die Hälfte der bis zum 8. Februar 2010\nim Namen beider Ehegatten geleisteten Anzahlungen in der Höhe von 1'460.95 Franken\nsowie Vergütungszinsen).\n\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 17. Juni 2010 wurde das steuerbare Einkommen von\nA.________ betreffend die Steuerperiode 2009 auf 48'929 Franken (direkte Bundessteuer) bzw. 46'638 Franken (Kantonssteuer) festgesetzt. In der entsprechenden\nSchlussabrechnung vom gleichen Tag wurden die geleisteten Anzahlungen jedoch nur zur\nHälfte (d.h. im Betrag von 1'460.90 Franken) berücksichtigt.\n\n"}