Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 300 Franken festzusetzen. D e r H o f e r k e n n t : I. Direkte Bundessteuer (604 2009-82) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2009-83) 3. Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: 300 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.