b) Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 1 verwiesen werden. Demzufolge ist auch bei Beurteilung des Rekurses betreffend die Kantonssteuer davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihre eher restriktive Praxis bezüglich Weiterbildungskosten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützen kann.