Für den vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass ein teilweiser Abzug höchstes bei einem eigentlichen Ersatz einer Böschungssicherung aus Holz durch eine Stützmauer im gleichen Umfang in Frage käme. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der übliche Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern nicht als solche Böschungssicherung aus Holz gilt. Es ist jedoch weder dargetan noch behauptet, dass eine eigentliche Stützwand aus Holz ersetzt worden ist. Vielmehr ging es darum, den von Beginn weg bestehenden Mangel der zu steilen und bloss begrünten Böschung zu beheben.