In einem andern Fall gab die "Sanierung" einer Böschung (Ersatz der bestehenden Grünböschung durch eine Stützmauer aus Eisenbahnschwellen keinen Anspruch auf einen Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten. Dabei fiel nebst den grundsätzlichen Überlegungen zusätzlich ins Gewicht, dass mit dem Ersatz der schrägen Böschung durch eine vertikale Stützwand die nutzbare ebene Fläche des Umschwungs vergrössert worden war, wobei die Stützwand mit dem gleichzeitig eingebauten Schwimmbad ein Ganzes bildete (Urteil 4F 2003-172 vom 17.6.2005 Erw. 3).