Im Lichte dieser Grundsätze hat der Steuergerichtshof im Urteil 4F 2005-22/23 vom 8.7.2005 Erw. 3 den Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten auf 2/3 der Auslagen für den (teilweisen) Ersatz einer bereits bestehenden Stützmauer beschränkt; hingegen war der Ersatz einer Hecke durch eine neue Stützmauer steuerlich nicht zu berücksichtigen. In einem andern Fall gab die "Sanierung" einer Böschung (Ersatz der bestehenden Grünböschung durch eine Stützmauer aus Eisenbahnschwellen keinen Anspruch auf einen Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten.